Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Radwelt Mitte RWM1 GmbH & Radwelt Mitte RWM2 GmbH für den Verkauf von Zweirädern
1. Allgemein
1.1. Unsere AGB gelten für den Verkauf und die Lieferung von festen und beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
2. Vertragspartner
2.1. Vertragspartner des Kunden ist die Radwelt Mitte RWM1 GmbH für den Standort Warschauer Straße 31, 10243 Berlin und die Radwelt Mitte RWM2 GmbH für den Standort Leipziger Straße 56, 10117 Berlin, jeweils vertreten durch die Geschäftsführer: Jörn Baer, Jirko Rienitz, nachfolgend „Radwelt Berlin GmbH“ genannt.
3. Vertragsschluss
3.1. Mit der Kaufabsicht oder Bestellung erklärt der Kunde verbindlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Kaufvertrages.
3.2. Der Käufer ist an die Bestellung 4 Wochen gebunden.
3.2. Der Kaufpreis ist fällig mit Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens mit Übersendung der Rechnung.
3.3. Die zur Erstellung eines Reparatur-Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Bei einer Auftragserteilung auf Grund eines Kostenvoranschlages werden dessen Kosten verrechnet. Der im Kostenvoranschlag genannte Gesamtpreis darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3.4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel hierfür vorliegt.
3.5. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen.
4. Preise und Versandkosten
4.1. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung – ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis).
4.2. Alle Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Verpackungs- und Versandkosten, sofern ein Artikel versendet wird.
4.3. Verpackungs- und Versandkosten gelten für den Versand innerhalb Deutschlands. Für den Versand ins Ausland erfolgt im Einzelfall eine Mitteilung über die Höhe der Kosten auf Nachfrage.
5. Zahlung und Zahlungsverzug
5.1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig.
5.2. Der Kunde hat die Möglichkeit per zur Auswahl stehender Zahlungsart zu zahlen. Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem der Betrag bar bezahlt oder dem Geschäftskonto gutgeschrieben worden ist.
5.3. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Radwelt Berlin GmbH. Das Unternehmen behält sich vor, Zahlungsarten im Einzelfall auszuschließen.
5.4. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5.5. Verzugszinsen werden mit 5% über dem „Basiszinssatz“ berechnet, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Lieferung und Lieferungsverzug
6.1. Die Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sie sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.
6.2. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.
6.3. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z. B. Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, die auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, Streik, Aussperrung, etc., tritt Lieferverzug nicht ein.
6.4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
7. Abnahme
7.1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
7.2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7.3. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand entstandene Schäden, dieses gilt nicht, soweit den Käufer kein Verschulden trifft.
8.Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufgegenstandes gemäß den gesetzlichen Regeln vor. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache herausverlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.
7. Gewährleistung
7.1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren ab Auslieferung. Bei gebrauchten Kaufgegenständen wird die Gewährleistung des Verkäufers auf ein Jahr begrenzt. Die dem Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes bekannten Mängel und Abnutzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7.2. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht (z. B. bei Wettbewerben und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch) oder auf Veranlassung des Käufers in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, die zu dem gerügten Mangel geführt haben oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers.
Stand 01.03.2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RWM Mitte GmbH für die Reparatur und Wartung von Zweirädern
1. Auftragserteilung
1.1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
1.2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.
2. Preisangaben und Kostenvoranschlag
2.1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen.
2.2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
2.3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, wenn kein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wurde.
3. Fertigstellung
3.1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unter Angaben der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
3.2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
4. Abnahme und Abnahmeverzug
4.1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch der Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
4.2. Bei Abnahmeverzug erhebt der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr in Höhe von 3,- Euro pro Verzugstag. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.3. Bei Verlust des Auftragsabschnittes muss die Identität des Werkstatt-Kunden überprüft und nachgewiesen werden. Hierfür wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,- Euro erhoben.
5. Berechnung des Auftrages
5.1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
5.2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
5.3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
5.4. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Auftragsgegenstandes und der Rechnung vorzubringen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbart.
6. Zahlung
6.1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
6.2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
6.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 25% zu verlangen.
7. Erweitertes Pfandrecht
7.1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
7.2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört..
8. Verjährung der Haftung für Sachmängel
8.1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
9. Haftung
9.1. Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser – soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden – beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Soweit eingebaute Zubehör- oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers.
Stand 01.03.2023